Die Steuerberatungsgesellschaft im Überblick

Steuerberatungsgesellschaften wie die StBP Steuerberatungsgesellschaft Hass & Hagedorn GmbH & Co. KG sind laut Steuerberatungsgesetz Gesellschaften, die in Steuerangelegenheiten geschäftsmäßig Hilfe leisten. Hierfür ist jedoch eine Anerkennung der Gesellschaft von Nöten. Um die benötigte Anerkennung zu erhalten, muss der Nachweis erbracht werden, dass Steuerberater die Gesellschaft verantwortlich führen.

Als Steuerberatungsgesellschaft können Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, Partnergesellschaften, Offene Handelsgesellschaften und Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien anerkannt werden.

Damit eine Anerkennung erfolgen kann, müssen die Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Vorstandes Steuerberater sein. Mindestens einer dieser Steuerberater muss seine Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft oder in deren Nähe haben. Vorstandsmitglieder oder auch persönlich haftende Gesellschafter können auch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte oder vereidigte Buchprüfer sein. Deren Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder persönlich haftender Gesellschafter muss nach § 50 III StBerG genehmigt sein. Die Anzahl der Personen einer der genannten Berufe darf nicht die Anzahl der im Vorstand, den persönlich haftenden Gesellschaftern oder Geschäftsführer nicht übersteigen.

Die Aktien bei Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Aktiengesellschaften müssen auf Namen lauten. Eine Übertragung ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Gleiches gilt, wenn Geschäftsanteile bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen werden sollen.

Die zuständige Steuerberatungskammer stellt über die Anerkennung der Gesellschaft eine Urkunde aus. Für die Bearbeitung des Anerkennungsantrages erhebt die Steuerberaterkammer eine Gebühr.

Die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ ist für die Gesellschaft verpflichtend im Namen oder in die Firma, aufzunehmen.

Löst sich die Gesellschaft auf oder verzichtet auf die Anerkennung, erlischt die Anerkennung. Die Anerkennung kann durch die zuständige Steuerberaterkammer zurückgenommen werden, wenn sich nach Erteilung der Anerkennung herausstellt, dass die Anerkennung versagt hätte werden müssen. Die Anerkennung ist auch zu widerrufen, wenn für die Anerkennung notwendige Voraussetzungen im Nachtrag entfallen. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft keine Haftpflichtversicherung hat. Dies kann dann nur verhindert werden, wenn innerhalb einer von der Steuerberatungskammer festgelegten Frist, nachträglich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird.

Für die Gesellschaft gilt, dass sie ihre Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und ohne berufswidrige Werbung ausüben muss. Die Gesellschaft hat sich an die geltende Steuerberatergebührenordnung und die Berufshaftpflicht zu halten.

Die Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter und die Mitglieder des Vorstandes, die weder Steuerberater noch Steuerbevollmächtigte sind, und auch die Gesellschaft gehören der Berufskammer der Steuerberater an, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Auch der Vorstand, die Geschäftsführer und ebenso die persönlich haftenden Gesellschafter haben sich an die Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit zu halten.

Bei dieser Personengruppe kommt bei einem beruflichen Fehlverhalten kein Ausschluss aus dem Beruf zum Tragen. Stattdessen erfolgt die Aberkennung der Eignung, eine Beratungsgesellschaft zu vertreten und deren Geschäfte zu führen.

Personen, die innerhalb der Gesellschaft tätig sind, jedoch keine Steuerbevollmächtigte oder Steuerberater sind, haben sich der Steuerberatung gegenüber zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


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